Schutz vor UV-Strahlung an Arbeitsplätzen im Freien

Bei Straßenbau ist ein Beispiel für einen Arbeitsplatz im Freien mit hoher UV-Exposition

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UV-Strahlung am Freiluftarbeitsplatz

Viele von uns verbringen gerne ihre Freizeit an der frischen Luft, ganz besonders im Sommerhalbjahr. Zum Wohle unserer Haut und Augen ist es sinnvoll an einen passenden Sonnenschutz anzuwenden.

Ganz besonders gilt dies für Menschen, die sich nicht nur – selbstbestimmt und freiwillig – ein paar Stunden unter der Sonne vergnügen,  sondern für Beschäftigte, deren Arbeitsleben unter freien Himmel stattfindet.

Rund 15 Prozent der deutschen Bevölkerung arbeiten regelmäßig im Freien. Sie können ca. achtfach höheren UV-Dosen ausgesetzt sein als „Innen-Arbeiter“. Hautkrebs kann eine der Spätfolgen sein. Er tritt meist erst nach Jahrzehnten auf und zeigt sich in Hautbereichen, die besonders der Sonne ausgesetzten sind wie Kopf, Gesicht und Handrücken.

Betroffene Berufsgruppen sind beispielsweise Dachdecker, Landwirte, Arbeitende im Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei, Fensterreinigung, Müllwerker, Hoch- und Tiefbau. Auch im Freizeitbereich gibt es immer mehr Berufe unter freiem Himmel wie Skilehrer, Bergführer oder Bademeister. Ihr Risiko an weißen Hautkrebses zu erkranken ist 2 -3 mal höher als in der Normalbevölkerung.

Weißer Hautkrebs als Berufskrankheit

Seit Januar 2015 gilt eine Form des weißen Hautkrebses, das Plattenepithelkarzinom (= Spinaliom) als Berufskrankheit (BK 5103). Dasselbe gilt für die aktinischen Keratosen, die Vorstufen des Spinalioms.

Damit erfährt der UV-Schutz an Freiluftarbeitsplätzen vermehrte Aufmerksamkeit.

Definition Berufskrankheit (lt. Wikipedia): „Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche (versicherte) Tätigkeit verursacht worden ist und nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt ist“.

Für das Spinaliom und seine Vorstufen ist dieser Zusammenhang durch Studien belegt worden. Für den Basalzellkrebs (= Basaliom) und den schwarzen Hautkrebs (= malignes Melanom) fehlt noch der wissenschaftliche Beweis, dass diese Hautkrebsarten überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht werden können. Ebenfalls noch nicht anerkannt sind Erkrankungen, die durch künstliche UV-Strahlung verursacht werden, wie z. B. durch Lichtbogenschweißen.

Berufsbedingte Hautkrankheiten

Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Berufskrankheiten. Bislang handelte es sich dabei überwiegend um Ekzeme an den Händen. Mit Anerkennung des Spinalioms als Berufserkrankung schob sich die Erkrankung Hautkrebs auf Platz 1 der berufsbedingten Hauterkrankungen. Etwa ein Drittel aller Spinaliome könnte berufsbedingt sein, schätzt Dr. Michael Reusch, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Dermatologen e. V.

Welchen Unterschied macht diese Anerkennung als Berufskrankheit?

Im Fall einer Anerkennung als Berufskrankheit kommt die Unfallversicherung für die Behandlung auf. Die Leistungen sind dabei weitreichender als die der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Sie können Reha- oder Umschulungsmaßnahmen bis hin zu einer Rentenzahlung beinhalten. Es genügt  eine formlose Meldung des Betroffenen bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.  Auch der diagnostizierende Arzt oder der Arbeitgeber sind bei Verdacht auf eine Berufskrankheit verpflichtet die Berufskrankheit zu melden.

Vorbeugen ist besser als Heilen

Die empfohlenen Schutzmaßnahmen für Freiluftarbeiter unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Empfehlungen zum Sonnenschutz für die Allgemeinbevölkerung. Sie sollten allerdings ganz besonders von den betroffenen Berufsgruppen berücksichtigt werden:

  • Richten Sie sich nach den Schutzempfehlungen der WHO
  • Berücksichtigen Sie die Vier-H-Regel: HEMD, HOSE, HUT, HOHER Lichtschutzfaktor.
  • Schützen Sie Ihre Augen durch eine Sonnenbrille mit UV-Schutz. Die Anforderungen an die Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Bereich sind in der DIN EN 172 festgelegt.

Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese müssen dokumentiert werden. Diese organisatorischen und technischen Maßnahmen (Verhältnisvorsorge) haben Vorrang vor der individuellen Schutzausrüstung (Verhaltensvorsorge). Die BAuA macht dazu folgende Vorschläge:

  • Überdachungen für ständige Arbeitsplätze im Freien, wie z. B. Kassenarbeitsplätze auf Parkplätzen.
  • UV-absorbierende Abdeckungen.
  • Verwendung von Sonnenschirmen oder Sonnensegeln z. B. für Kindertagesstätten.
  • Gerüste mit Gazenetzen abhängen.
  • Verwendung von UV-absorbierenden Fenstern bei Fahrzeugen, wie z. B. Bahnen, Bussen, Gabelstaplern, Traktoren, Baggern, Kranen, Flugzeugen.
  • Unterstellmöglichkeiten für Pausenzeiten.
  • Expositionsdauer gegenüber Sonnenstrahlung nach Möglichkeit beschränken z. B. durch einen früheren Arbeitsbeginn.
  • Arbeiten nach dem Rotationsprinzip.
  • körperlich anstrengende Arbeiten in die weniger sonnenintensiven Morgenstunden verlegen.
  • weniger dringliche Arbeiten in eine kühlere Witterungsperiode verschieben.
  • bei hohem UV-Index (> 6), und damit auch großer Hitze auf Überstunden verzichten.
  • in den Mittagsstunden den Aufenthalt in der Sonne minimieren.

Dies sind Auszüge aus dem Bericht der Forschungsvorhabens –f 2036 der BAuA.

Resümee des Berichts: Sonnenschutz muss nicht teuer sein. Aber er muss konsequent angewendet werden. Dies muss im Bewusstsein von Arbeitgebern und Arbeitnehmern noch mehr zur Selbstverständlichkeit werden.“

Gehören Sie zu der Berufsgruppe der Freiluftarbeiter, wenden Sie persönliche Schutzmaßnahmen konsequent an z. B. die 4-H-Regel. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über die organisatorischen oder/und technische Möglichkeiten die UV-Exposition zu reduzieren.

Dr. Andrea Zgaga-Griesz
azg

Hallo, ich bin promovierte Diplom-Biologin mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich der Lebenswissenschaften, Sachbuchautorin und Bloggerin.

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