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Die UV Schutzverordnung dient der Einführung wesentlicher Aspekte des Strahlenschutzes im Sonnenstudio
Das wichtigste Anliegen der UVSV ist, dass jedem Kunden ein Beratungsgespräch durch eine qualifizierte Fachperson angeboten wird.
- In diesem Beratungsgespräch geht es um Gefahren und Risiken der UV-Strahlung und um die entsprechenden Schutzmaßnahmen bzw. die Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken.
- Die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung“ (UV-Schutzverordnung = UVSV) ist am 01.01.2012 in Deutschland in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat folgende Definitionen getroffen:
- Ein Solarium (= Sonnenbank) ist als ein Ganzkörper- oder Teilkörperbestrahlungsgerät definiert das, „zu kosmetischen Zwecken und zur Erzielung von biopositiven Wirkungen“ (Zitat Bundesamt für Strahlenschutz) dient.
- Ein Sonnenstudio dient ausschließlich der nicht-therapeutischen Besonnung der Haut mit künstlichen UV-Quellen.
- Therapeutische Anwendungen erfolgen ausschließlich beim Arzt. Der Arzt kann den Patienten evtl. auch zur Therapie ins Sonnenstudio schicken. Das Sonnenstudio selbst darf allerdings nicht mit therapeutischen Anwendungen werben.
- Minderjährige unter 18 Jahren dürfen NICHT auf die Sonnenbank. Dies dient dem Schutz der noch unreifen Kinder- und Jugendhaut. Auch eine schriftliche Erlaubnis der Eltern hebt dieses Verbot nicht auf!
Die UVSV regelt folgende Punkte:
I Einsatz, Aufgaben und Qualifikation von Fachpersonal in Sonnenstudios
Die UVSV schreibt vor, dass eine als Fachperson qualifizierte Person für den Kundenkontakt und die Überprüfung des UV-Bestrahlungsgeräts anwesend sein muss. Sobald 2 oder mehr Sonnenbänke betrieben werden, muss gewährleistet sein, dass während der gesamten Betriebszeit der UV-Bestrahlungsgeräte eine Fachperson anwesend ist.
Das zertifizierte Fachpersonal erkennen Sie an der Urkunde: „Zertifizierte Fachkraft nach der UVSV“.
Es muss sichergestellt sein, dass jedem Kunden vor der ersten Nutzung der Sonnenbank ein qualifiziertes Beratungsgespräch angeboten wird. Eine reine schriftliche Information durch Aushänge oder durch eine „Ansage vom Band“ ist nicht ausreichend.
Daraus folgt: ein Betrieb von Selbstbedienungssonnenstudios ist nicht mehr zulässig, da hier weder eine Beratung angeboten wird, noch eine Fachperson anwesend ist.
Wird beispielsweise in Hotels, Fitnessstudio oder öffentlichen Bädern nur eine Sonnenbank betrieben, muss die Fachkraft während der Betriebszeiten der Sonnenbank nicht permanent anwesend sein. Dennoch muss auch hier sichergestellt sein, dass nur „beratene“ Kunden die Sonnenbank benutzen.
Man kann leicht nachvollziehen, dass die Umsetzung dieser Regel einigen Aufwand für Sonnenstudiobetreiber und andere gewerbliche Nutzer von Sonnenbänken erfordert. In manch öffentlichem Schwimmbad ist die Sonnenbank deshalb mittlerweile verschwunden. Die Einstellung einer Fachkraft und die baulichen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Sonnenbank nur nach einem Beratungsangebot genutzt werden kann, ist wohl häufig zu aufwendig.
II Schulung und Fortbildung zum Fachpersonal in Sonnenstudios
Zur Fachkraft wird man, indem man eine 12 stündige Schulung besucht, welche die Inhalte der UVSV vermittelt. Anschließend muss eine Prüfung abgelegt werden. Alle 5 Jahre erfolgt eine 5 stündige „Auffrischungsschulung“, wieder mit Prüfung. Als Schulungsanbieter sind nur Unternehmen mit einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zugelassen.
III Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern von Sonnenstudios
Vor der ersten Besonnung muss die Fachperson dem Kunden ein Beratungsgespräch anbieten, in dem Gefahren und Risiken der UV-Strahlung angesprochen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen angeraten werden.
IV Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten
Die UVSV bestimmt, dass die sonnenbrandwirksame Bestrahlungsstärke auf der Nutzfläche der Sonnenliege maximal 0,3 Watt pro Quadratmeter (W/m2) betragen darf. Dies entspricht der sonnenbrandwirksamen Bestrahlungsstärke der Referenzsonne am Äquator zur Mittagszeit bei wolkenlosem Himmel und einem Sonnenstand von 90°. Früher waren UV-Strahler mit einer deutlich höheren sonnenbrandwirksamen Bestrahlungsstärke verbreitet. Heute darf der Wert von 0,3 W/m2 nicht überschritten werden. Ein Aufkleber auf der Sonnenbank muss darüber Auskunft geben. Geräte mit niedrigerer Stärke sind zulässig.
Die sonnenbrandwirksame Bestrahlungsstärke bezieht sich auf die Wellenlängen im UV-Bereich von 250 bis 400 nm. In diesem Wellenlängenbereich wird die Bestrahlungsstärke der einzelnen Wellenlängen (in einem Abstand von 2,5 nm) mit einem wellenlängenspezifischen Gewichtungsfaktor für die Sonnenbrandwirksamkeit multipliziert. Die Sonnenbrandwirksamkeit der einzelnen Wellenlängen im UV-Bereich kann sehr unterschiedlich sein: So ist z. B. die Sonnenbrandkwirksamkeit eines UV-Strahls mit der Wellenlänge von 280 nm um ca. Faktor 10 000 größer, als die eines UV-Strahls mit 380 nm. Anschließend summiert man die gewichteten Bestrahlungsstärken auf. Diese Summe darf 0,3 W/m2 nicht überschreiten.
V Dokumentationspflichten der Betreiber und Führung des Betriebsbuchs
Sonnenstudiobetreiber sind verpflichtet ein Beratungsgespräch anzubieten. Dieses Angebot müssen sie schriftlich festhalten.
Selbstverständlich können Sie als Kunde das Beratungsgespräch auch ablehnen, falls Sie sich bereits (evtl. durch MY-UV oder meinen Ratgeber) ausreichend informiert fühlen. Ich rate Ihnen dennoch, auf das freundliche Angebot einzugehen. Wo sonst erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Thema UV-Strahlen und deren Auswirkungen auf unsere Gesundheit?
Auf jeden Fall sollten Sie durch eine Unterschrift bestätigen, dass man Ihnen ein Beratungsgespräch angeboten hat. Bei einer amtlichen Kontrolle muss das Sonnenstudio belegen können, dass es der Beratungspflicht nachgekommen ist. Des weiteren wird der Bogen zu Ihrer Hauttypbestimmung und Ihr persönlicher Dosierungsplan in den Unterlagen des Sonnenstudios aufgehoben. Falls das Sonnenstudio „vom Amt“ kontrolliert wird, muss es diese Dokumente vorgelegen können.
Außerdem muss für jede Sonnenbank ein Betriebsbuch geführt werden. Hier dokumentiert der Service sämtliche Wartungen und baulichen Veränderungen der Sonnenbank.
VI Schutzbrille
Dem Kunden muss eine UV-Schutzbrille zum Schutz der Augen vor den UV-Strahlen ausgehändigt werden.
VII (Not-)Abschaltung
Jedes UV-Bestrahlungsgerät muss über eine schnelle Abschaltmöglichkeit verfügen, um die UV-Bestrahlung sofort zu beendet. Sie muss vom Benutzer leicht zu erreichen/bedienen sein.
VIII Automatische Abschaltung
Jedes UV-Bestrahlungsgerät muss sich nach Abgabe einer erythemwirksamen Bestrahlung von 800 Joule/m2 automatisch abschalten. Bei einer erythemwirksamen Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m2 entspricht dies einer Bestrahlungsdauer von ca. 45 Minuten.
IX Darüber hinaus regelt die UVSV Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlung sowie
X Übergangsvorschriften für Altgeräte und für das ehemalige, freiwillige Zertifizierungsverfahren von Sonnenstudios.
Umsetzung der UVSV
Die Umsetzung der UVSV erfolgt auf Landesebene und ist dort unterschiedlichen Behörden zugeordnet. Der Vollzug der UVSV verläuft mit unterschiedlicher Geschwindigkeit in den verschiedenen Regionen Deutschlands. Deshalb findet man mancherorts noch Sonnenstudios, die noch nicht zertifiziert sind.
Wenn Sie Wert auf eine gebräunte Haut legen, aber dennoch Ihre Gesundheit nicht über Gebühr strapazieren möchten, sollten Sie ein Sonnenstudio mit einer guten Beratung aufsuchen.
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