UV-Schutz am Arbeitsplatz: künstliche UV-Quellen

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Künstliche UV-Strahlung am Arbeitsplatz – Schutzvorschriften

Nicht nur Freiluftarbeiter sollten sich der Gefahren der natürlichen UV-Strahlung bewusst sein und zusammen mit den Arbeitgebern entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Auch in Innenräumen gibt es Arbeitsplätze an denen künstliche  UV-Strahlung auftritt.

UV-Strahlen werden entweder bewusst eingesetzt z. B. um Kleber zu trocknen oder sie treten als Nebeneffekt z. B. beim Schweißen auf.

Für diese Arbeitsplätze gelten die  UV-Grenzwerte der EU Richtlinie 2006/25/EG.  Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ist am 27. Juli 2010 auch im deutschen Gesetzt in Kraft getreten (BGBl. I. Nr. 38).

Diese Verordnung legt europaweit einheitliche Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung (inklusive UV-Strahlung) fest.

Expositionsgrenzwert für den Wellenlängebereich 180 – 400 nm (UV-A, -B, -C)

  • Der Expositionsgrenzwert liegt bei 30 J/qm.
  • Er dient dem Schutz vor kurzfristigen und langfristigen Haut- und Augenschäden.
  • Dies ist ein Tageswert und darf innerhalb von 8 Stunden nicht überschritten werden.
  • In die Berechnung sind wellenlängenspezifische Gewichtungsfaktoren mit eingeflossen, die die biologische Wirksamkeit der untersuchten Wellenlänge widerspiegeln.
  • Um den Grenzwert nicht zu überschreiten, darf die Bestrahlungsstärke der UV-Quelle, bei einer 8 stündigen gleichmäßigen Exposition, 1 mW/qm nicht überschreiten.
  • Die Jahresexposition sollte nicht höher als  4000 J/qm sein.

Expositionsgrenzwert für den Wellenlängenbereicht 315 – 400 nm (UV-A)

  • Der Expositionsgrenzwert liegt bei maximal 10 000 J/qm pro Tag (8 Stunden).
  • In diesen Wert fließen keine  biologischen Gewichtungsfaktoren ein.
  • Dies entspricht bei einer 8 stündigen Exposition einer gleichmäßigen Bestrahlungsstärke von 347 mW/qm.

Klärung der verwendeten Einheiten:

  • Die Bestrahlungsstärke einer UV-Quelle wird in W/qm gemessen.
  • In die Bestrahlungsmenge (= Dosis) fließt neben der Bestrahlungsstärke der Quelle auch die Bestrahlungszeit mit ein; die Einheit lautet J/qm.

Um einen Eindruck von den realen Bedingungen des Arbeitslebens zu bekommen, hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung UV-Messungen an verschiedenen Arbeitsplätzen durchgeführt und die Ergebnisse im Bericht BGIA-Report 3/2007 dargelegt.

Zur Veranschaulichung gebe ich hier ein paar Beispiele für Arbeitsplätze mit möglicher Belastung durch künstliche UV-Strahlung wieder. Ich halte mich dabei an den BGIA-Report 3/2007.

  • UV-Trocknung von Farben und Lacken: Z. B. Arbeitsplätze an Druckmaschinen, Bandtrocknern und handgeführten UV-Strahlern. Spezielle Farben werden durch die energiereichen UV-Strahlen innerhalb von Sekunden fotochemisch vernetzt. Sind diese Geräte, speziell die Ein- und Auslassöffnungen unzureichend abgeschirmt, kann es zu einer erhöhten UV-Exposition kommen. Untersucht wurde ebenfalls das UV-getriebenen Aushärten von Autolacken. Im Bereich der Lackschadenreparatur wurden handgeführte, UV-A emittierenden Lampen eingesetzt. Hier gab es keine Grenzwertüberschreitungen.
  • Verarbeitung UV-härtender Kleber: Der an den untersuchten Arbeitsplätzen verwendete Kleber härtet mit UV-A Strahlung aus. An Arbeitsplätzen mit geschlossener UV-Bestrahlung bestand nur eine sehr geringe UV-Exposition. An offenen Arbeitsplätzen jedoch, zum Kleben von Spritzen und Glasteilen, bestand eine erhöhte Strahlenexposition. Insbesondere in Wellenlängenbereichen der UV-B und UV-C Strahlung, die zum Aushärten des Klebers gar nicht benötigt wurden. Verursacht wurde dies durch fehlende, defekte oder falsche Filterscheiben.
  • Rissprüfung von Metallteilen: Die zu prüfenden Metallteile werden mit einer fluoreszierenden Lösung besprüht, die sich in evtl. vorhandene Risse einlagert. UV-Strahlung macht diese Risse dann sichtbar. Sofern die Unterkante der UV-Lampe unterhalb der Augenhöhe angebracht war, war die Gefährdung der Augen gering. Zum Schutz der Hände müssen Handschuhe und langärmlige Kleidung getragen werden.
  • Kopier- und Belichtungsgeräte für Druck- und Leiterplatten: Neuere Geräte waren durchweg abgeschirmt, so dass keine UV-Strahlung austreten konnte. Bei älteren Geräten ließ ein offener Spalt die Bestrahlung des Gesichts des Maschinenbenutzers zu. Hier wurde eine Abdeckung angebracht um die UV-Grenzwerte einzuhalten.
  • Sichtbarmachung von Markierungen: Z. B. die Vorzeichnung von Ziernähten auf Stoffen mit einem fluoreszierenden Farbstoff, der anschließend mit UV sichtbar gemacht wird. Die an der Nähmaschine angebrachte UV-Lampe stellte eine Gefahr für die Hände der Näherin dar.
  • Anwendung von Gasflammen zur Bearbeitung von Glas und Metall: Im Fall der Glasverarbeitung (Puppenaugen) wurden die Grenzwerte sowohl im UV- als auch im Infrarotbereich für Gesicht und Hände überschritten. Die Verwendung einer UV-undurchlässigen Schutzscheibe wurde empfohlen. Bei den untersuchten Beispiele der Metallbearbeitung gab es keine Beanstandungen.
  • Schweißen und Scheiden ohne Schutzschild: Dass beim Schweißen eine hohe UV-Belastung entsteht, ist allgemein bekannt. Deshalb schützt man sich entsprechend mit geeigneter Kleidung, Schutzhandschuhen und Schweißerschutzschirm. Es kommt aber vor, dass der Schutzschirm beim kurzen Heften oder Schneiden nicht verwendet wird. Beim Metall-Aktiv-Schweißen mit einem Schweißstrom bis zu 400 A entsteht eine UV-Emission, gemessen in 50 cm Abstand  von > 30 000 mW/qm. Hier wird der Grenzwert in weniger als 1 Sekunde erreicht! Bei der untersuchten Plasmaschneideanlage wurden die Grenzwerte/pro Arbeitsschicht eingehalten. Zu bedenken ist, dass sowohl beim Schweißen als auch beim Schneiden vorbeigehende Personen ebenfalls der Emission des Lichtbogens ausgesetzt werden können. Unter den im Bericht geschilderten Verhältnissen hätte ein ungeschützter „Passant“ schon nach ca. 5 Minuten die zulässige Tagesdosis erreicht.
  • Entkeimung: Zur Entkeimung der Raumluft, im Bereich der Lebensmittelverarbeitung oder im Bereich der Wertstoffsortierung wird überwiegend UV-C Strahlung eingesetzt. Die UV-Lampen waren in den untersuchten Anlagen entweder auf die Decke, den Fußboden oder die Sortierbänder ausgerichtet. In den untersuchten Wertstoffsortieranlagen zeigte sich, dass die Mitarbeiter entweder direkt oder durch Reflexion der UV-Strahlung ausgesetzt waren und die Grenzwerte innerhalb einer Stunde erreicht wurden. Besonders ungünstig waren UV-C Strahler, die direkt über den Türen angebracht waren. Es wurde empfohlen die Anzahl der UV-Strahler auf das wirklich notwendige Maß zu reduzieren, die Mitarbeiter abzuschirmen und ihnen den Aufenthalt in bestimmten Bereichen zu untersagen. Im Bereich der Lebensmittelverarbeitung wurde ein Betrieb untersucht in dem Teile geschlachteter Tiere auf einem UV-C bestrahlten Förderband transportiert wurden. Hier bestand eine UV-Belastung im Bereich der Beine. Da die Arbeiter üblicherweise lange Hosen und Schuhe tragen wurde von der Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen. Die Beschäftigten sollten mit Hinweisschildern gewarnt und bezüglich der adäquaten Arbeitskleidung geschult werden. Bei der Entkeimung von Filteranlagen in Großküchen wurde in einem untersuchten Fall eine UV-Streustrahlung festgestellt, die den Grenzwert überschritt. Dies wurde durch bauliche Veränderungen der Filteranlage behoben.
  • Prüfung von Elektronikbauteilen: Hier wurde nur eines von zehn untersuchten Geräten beanstandet. Eine Abschirmung oder das Tragen von UV-dichten Handschuhen wurde empfohlen.
  • Arbeitsplatzbeleuchtung: Aufgrund von aufgetretenen Hauterkrankungen wurden 2 Arbeitsplätze mit Leuchstoffröhren oder mit Gasentladungslampen auf die UV-Emission untersucht. Im gesamten UV-Bereich wurden nur sehr geringe Emissionen gemessen. Moderne Leuchtmittel sind heute mit UV-Schutz ausgestattet, so dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
  • Fotooxidation: Zur Fotooxidation werden Quecksilberhochdrucklampen eingesetzt, die UV-A, -B, und UV-C abstrahlen. An den untersuchten Arbeitsplätzen mit Tauchlampe gab es keine Beanstandungen.
  • Behandlung von Patienten in einer Zahnarztpraxis: Untersucht wurde die mögliche berufsbedingte Verursachung des grauen Stars bei einem Zahnarzt. Obwohl sowohl die OP-Lampe, als auch die UV-Lampe zum Aushärten von Kunststoff-Füllungen UV emittieren, wurden die Grenzwerte im Laufe eines 8 Stunden Tages nicht überschritten.

Die folgende Tabelle zeigt die gemessenen Bestrahlungsstärken aus dem Jahr 1990 bis 2006. Angegeben ist der Bereich der Bestrahlungsstärke der Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, wenn keine persönliche Schutzausrüstung verwendet wird. Angegeben wird auch die Zeit, bis zum Erreichen des Grenzwertes.

AnwendungUV-A, -B, -C
Bestrahlungsstärke in
mW/qm
UV-A
Bestrahlungsstärke in
W/qm
ExpositionszeitAnzahl der Messungen
UV-Trocknung von Lacken und Farben< 0,1 bis 2400< 0,1 bis 5412 sec bis >8 h22
Verarbeitung UV-härtender Kleber< 0,1 bis 143< 0,1 bis 11509 sec bis >8 h11
Rissprüfung an Metallteilen< 0,1 bis 44< 0,311 min bis > 8 h15
Kopier- und Belichtungsgeräte< 0,1 bis 2100< 0,5 bis 1014 sec bis > 8 h8
Sichtbarmachung von Markierungen< 0,1 bis 25< 0,5 bis 3,420 min bis > 8 h2
Anwendung von Gasflammen<0,1 bis 74< 0,57 min bis > 8 h4
Schweißen und Schneiden ohne Schutzschild0,4 bis > 30 000< 0,6 bis 701 sec bis > 8 h5
Entkeimung0,6 bis 3890< 0,58 sec bis > 8 h5
Prüfung von Elektronikbauteilen< 0,1 bis 2200< 0,5 bis 0,914 sec bis > 8 h10
Arbeitsplatzbeleuchtung< 0,10,1 -0,2> 8 H"
Fotooxidation< 0,1 bis 3,0< 0,12,8 h bis > 8 h5
Behandlung von Patienten in einer Zahnarztpraxix< 0,1 bis 0,2< 0,1> 8h1

Fazit der Autoren des BGIA Reports:

Die erhöhte Strahlenexposition war durch folgenden Ursachen bedingt:

  • Unvollständige Abschirmung der Geräte; betrifft vorwiegend ältere Geräte.
  • Keine Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung z. B. Schweißerschutzschirm, Handschuhe.
  • Verwendung von unzulänglicher Kleidung z. B. kurzärmlige Arbeitskleidung.
  • Einsatz von Strahlenquellen mit nicht benötigten Wellenlängenbereichen.
  • Wartung- und Einrichtungsarbeiten in der Nähe von eingeschalteten UV-Quellen, z. B. das Auffüllen von Farbe.
  • Unzureichende Kenntnis bzw. Information der Beschäftigten über die Gefahren der UV-Strahlung.

Falls Sie an einem Arbeitsplatz mit einer möglicher Belastung  durch künstliche UV-Quellen tätig sind, nehmen Sie diesen Beitrag als Anregung, das Arbeitsumfeld und Ihre persönliche Schutzausrüstung kritisch zu hinterfragen.

 

Dr. Andrea Zgaga-Griesz
azg

Hallo, ich bin promovierte Diplom-Biologin mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich der Lebenswissenschaften, Sachbuchautorin und Bloggerin.

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